Satzung der Gesellschaft für afrikanisches Recht e.V.

vom 26. Januar 1973 in der Fassung vom 11. November 2017

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die GESELLSCHAFT FÜR AFRIKANISCHES RECHT hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz 'eingetragener Verein' ('e. V.').

 

§ 2 Zweck

(1) Die Gesellschaft hat den Zweck, die Kenntnis der Rechtsordnungen des gesamten afrikanischen Raums (im folgenden 'afrikanisches Recht' genannt) zu verbreiten und deren vergleichendes Studium zu fördern. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. a) die am afrikanischen Recht Interessierten zusammenzuführen;
  2. b) Forschung und Lehre auf dem Gebiet des afrikanischen Rechts anzuregen, zu unterstützen und zu beraten;
  3. c) die Verbindung mit Einzelpersonen, Organisationen und Institutionen im In- und Ausland, die sich mit afrikanischem Recht befassen, zu pflegen.

(3) Die Gesellschaft ist als wissenschaftliche Vereinigung überparteilich und politisch neutral.

(4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und korporativen Mitgliedern. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen. (2) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der ein ernstliches Interesse am afrikanischen Recht bekundet und bereit ist, sich für die Ziele der Gesellschaft einzusetzen.

(3) Als korporatives Mitglied kann der Gesellschaft jede Institution, Behörde, Geschäftsunternehmung, Vereinigung, Anstalt oder Stiftung beitreten, die am afrikanischen Recht interessiert ist.

(4) Korporative Mitglieder machen zur Ausübung ihrer Rechte in der Gesellschaft dem Vorstand einen ständigen Beauftragten oder eine ständige Beauftragte namhaft, der seinerseits oder die ihrerseits den Voraussetzungen des Absatzes 2 entsprechen muss. Die Beauftragung kann von dem korporativen Mitglied jederzeit widerrufen werden; gegenüber der Gesellschaft ist sie so lange bindend, als sie nicht widerrufen wird oder in der Person des Beauftragten die Voraussetzungen des § 5 Abs, 4 vorliegen.

(5) Die ständigen Beauftragten der korporativen Mitglieder - nicht aber diese Mitglieder selbst - können in den Vorstand der Gesellschaft gewählt werden. Bei Widerruf ihrer Beauftragung scheiden sie aus dem Vorstand aus.

(6) Mitglieder können im Einverständnis mit dem Vorstand Projekte im Namen der Gesellschaft und im Sinne des Gesellschaftsziels durchführen. Entsprechend können auch Arbeitskreise, Regional- und örtliche Gruppen gegründet werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 und 3 mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme.

(2) Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Erklärung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

(3) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin die Mitgliedschaft in der Regel nach vorheriger Ankündigung beenden, wenn sich ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mindestens zwei Jahre im Rückstand befindet und anzunehmen ist, dass das Mitglied jegliches Interesse an dem Fortbestand seiner Mitgliedschaft verloren hat.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ausschließen, wenn sie ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen oder wenn sie durch ihr Verhalten die Zwecke der Gesellschaft gefährden. Liegen diese Voraussetzungen in der Person des oder der ständigen Beauftragten eines korporativen Mitglieds vor, so kann der Vorstand von diesem Mitglied die Abberufung des oder der Beauftragten verlangen und diesen oder diese so lange von jeder Mitwirkung in Angelegenheiten der Gesellschaft ausschließen.

 

§ 6 Jahresbeitrag

(1) Die ordentlichen und korporativen Mitglieder der Gesellschaft haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrags kann für die ordentlichen und für die korporativen Mitglieder verschieden festgesetzt werden.

(3) Für Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden und über kein eigenes Einkommen verfügen, ist ein ermäßigter Beitrag vorzusehen.

(4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der Gesellschaft. Ausscheidenden Mitgliedern werden die geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet. Bei Auflösung der Gesellschaft findet weder eine Verteilung ihres Vermögens an die Mitglieder noch eine Rückzahlung der Beiträge statt.

 

§ 7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung (§ 9-11);
  2. b) der Vorstand (§ 12)

 

§ 8 Verbot politischer Parteinahme im Namen der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft haben sich jeglicher politischer Parteinahme zu enthalten.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Das beschlussfassende Organ ist die Mitgliederversammlung, die von dem oder der Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet wird. Sie tritt als ordentliche Mitgliederversammlung einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dies für erforderlich halten oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft dies mit begründeter Tagesordnung beantragen sowie im Falle des Rücktritts des Gesamtvorstandes.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens einen Monat vor ihrem Zusammentritt schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und der dem Vorstand bereits vorliegenden Anträge zu erfolgen.

 

§ 10 Tagesordnung

(1) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung für ordentliche Mitgliederversammlungen sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung zu übermitteln. Gegen die Ablehnung solcher Anträge durch den Vorstand kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

(2) Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur Tagesordnungspunkte behandelt und kann nur über Anträge abgestimmt werden, die bei Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung angegeben worden sind.

 

§ 11 Stimmrecht

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Solange ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat, ruht sein Stimmrecht.

(2) Eine Vertretung der Mitglieder bei Abstimmungen ist nicht zulässig. Korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihren ständigen Beauftragten (§ 4 Abs. 4) aus.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(4) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Ein abgelehnter Antrag darf in derselben Versammlung nur erneut zur Abstimmung gebracht werden, wenn die anwesenden Vorstandsmitglieder einen dahingehenden Antrag einstimmig billigen.

(6) Über eine Änderung der Satzung, eine Auflösung der Gesellschaft und die Bestimmung über den Anfall des Gesellschaftsvermögens, den Ausschluss eines Mitglieds sowie den korporativen Beitritt der Gesellschaft zu einer anderen Vereinigung oder Organisation kann nur entschieden werden, wenn ein dahingehender Antrag den Mitgliedern wenigstens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden ist und sich im Falle einer Satzungsänderung oder des Ausschlusses eines Mitglieds zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten, in den übrigen Fällen vier Fünftel für einen solchen Antrag aussprechen.

(7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten hat schriftliche Abstimmung zu erfolgen.

(8) Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden sowie von der Protokoll führenden Person zu unterschreiben.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht mindestens aus vier Mitgliedern, und zwar dem oder der Vorstandsvorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin, einem Generalsekretär oder einer Generalsekretärin und dem Finanzvorstand. Er kann bis auf zwölf Mitglieder erweitert werden, um eine angemessene Betreuung und Vertretung der Vereinsaufgaben zu gewährleisten. Die Mitgliederversammlung legt die Aufgabenbereiche für die Amtszeit des Vorstands fest und wählt die hierfür zuständigen Personen.

(2) Der oder die Vorstandsvorsitzende bildet zusammen mit dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin den Vorstand i.S. von § 26 BGB.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wiederwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.

(4) Der Vorstand tritt auf Einladung des oder der Vorstandsvorsitzenden zusammen. Der oder die Vorstandsvorsitzende hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder mit begründeter Tagesordnung dies beantragen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden. Schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorstandsvorsitzenden. Die Berufung eines Ehrenmitglieds bedarf der Zweidrittel-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

(6) Ein Vorstandsmitglied kann durch eingeschriebenen Brief gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern sein Amt niederlegen. Will der gesamte Vorstand zurücktreten, so hat er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zu ihrem Zusammentritt führt der Vorstand die Geschäfte weiter.

 

§ 13 Generalsekretär und Finanzvorstand

(1) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt als Vorstandsmitglied die laufenden Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Er oder sie legt dem Vorstand jedes Jahr den Entwurf eines Tätigkeitsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Feststellung vor.

(2) Der Finanzvorstand führt die Finanzgeschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Er legt dem Vorstand nach Ablauf jeden Geschäftsjahrs den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Feststellung vor.

(3) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und der Finanzvorstand sind im Rahmen der Führung ihrer Geschäfte besondere Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 30 BGB. Ihre Vertretungsbefugnis erstreckt sich jedoch auf keinen Fall auf den Abschluss von Grundstücks- und Kreditgeschäften.

(4) Für den Fall der Verhinderung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin oder des Finanzvorstands bestimmt der Vorstandsvorsitz ein Mitglied der Gesellschaft als Vertreter.

 

§ 14 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als solche keine finanziellen Zuwendungen aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten.

(3) Die Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder können nicht berufen werden. Der Kassenprüfer oder die Kassenprüferin berichten über das Ergebnis ihrer Prüfungen der Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Rechtsvergleichung e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.